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Wir über uns
Satzung der Jungen Union Rostock
Fassung vom 28. Januar 2010

 





§ 1 ... Name, Ziel, Sitz

(1)
Der Kreisverband Hansestadt Rostock der Jungen Union Deutschlands führt den Namen "Junge Union Rostock". Er ist ein Zusammenschluss junger Menschen, die die Gesellschaft im christlich-demokratischen Geist mitgestalten wollen.
(2)
Die Junge Union Rostock will mit der CDU partnerschaftlich zusammenarbeiten und ihr kritischer Begleiter sein. Ziel der Jungen Union Rostock ist es, junge Menschen zu gewinnen, die in der Bundesrepublik Deutschland Verantwortung tragen wollen. Die Junge Union Rostock fühlt sich konservativ-fortschrittlichen, humanistischen und christlichen Werten verbunden und möchte diesen zu mehr Ansehen in der Gesellschaft verhelfen.
(3)
Die Junge Union Rostock ist ein Kreisverband der Jungen Union Mecklenburg-Vorpommern.
(4)
Der Sitz der Jungen Union Rostock ist die Hansestadt Rostock.

§ 2 ... Mitgliedschaft

Mitglied der Jungen Union Rostock kann jeder in der Bundesrepublik Deutschland lebende Jugendliche werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern er sich zu den im § 1 niedergelegten Grundsätzen bekennt. Dies gilt nicht für Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren haben, die einer konkurrierenden politischen Organisation, Partei oder Wählergemeinschaft außer den Unionsparteien angehören.

Fördermitglied der Jungen Union kann auch werden, wer das 35.Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ziele und Forderungen der Jungen Union unterstützen will. Die Mitgliedschaft in der Jungen Union Rostock setzt eine Mitgliedschaft in den Unionsparteien nicht voraus.

§ 3 ... Aufnahme

Die Aufnahme in die Junge Union erfolgt nach schriftlicher Antragstellung an den Kreisverband. Die endgültige Aufnahmeentscheidung trifft der Vorstand des Kreisverbandes. Erfolgt keine schriftliche Ablehnung innerhalb von vier Wochen, gilt die Aufnahme als bestätigt. Gegen eine Ablehnung kann beim Landesvorstand oder beim Landesschiedsgericht Berufung eingelegt werden.

§ 4 ... Rechte und Pflichten

(1)
Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen.
(2)
Das aktive und passive Wahlrecht setzt eine ordnungsgemäße Beitragszahlung voraus. Die Beitragshöhe wird durch das Finanzstatut der Jungen Union Mecklenburg-Vorpommern geregelt.
(3)
Fördermitglieder lt. § 2 Satz 2 haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.

§ 5 ... Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausscheiden, Austritt oder Ausschluss.
(2)
Ein Mitglied scheidet nach Vollendung des 35.Lebensjahres aus. Die Mitgliedschaft besteht für den Zeitraum, für den ein Mitglied vor Vollendung des 35.Lebensjahres erworbene Wahlämter entsprechend der Satzung bekleidet, auch über die Vollendung des 35.Lebensjahres hinaus.
(3)
Der Austritt ist schriftlich dem Kreisvorstand mit Abgabe des Mitgliedsausweises zu erklären. Er wird mit dem Zugang beim Kreisverband wirksam. Die Beitragspflicht erlischt mit Ende des Monats, in dem die Austrittserklärung beim Kreisvorstand eingeht.
(4)
Ist ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als 12 Monate im Rückstand, so kann dies vom Kreisvorstand als Erklärung seines Austritts behandelt werden und ist dann dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen, wobei auf die Möglichkeit eines Wiedereintritts hingewiesen ist.
(5)
Ein Mitglied kann nach dem im § 6 der Landessatzung der Jungen Union Mecklenburg-Vorpommern beschriebenen Verfahren ausgeschlossen werden.

§ 6 ... Ausschluss

Ausschlussgründe liegen vor, wenn ein Mitglied
a) wegen verfassungsfeindlicher Handlungen rechtswirksam verurteilt wurde,
b) vorsätzlich zum Schaden der JU gegen Satzungsbestimmungen verstoßen hat,
c) Gelder, die im Zusammenhang mit der JU stehen, veruntreut hat.

Bei Vorliegen von Ausschlussgründen nach Nr. 1 Absatz a-c entscheidet der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.
Gegen die Entscheidung kann der Betroffene beim Landesvorstand oder beim Landesschiedsgericht Protest einlegen.

§ 7 ... Aufgaben des Kreisverbandes

Der Kreisverband hat die Aufgabe:
1. für die Ziele der Jungen Union einzutreten und zu werben,
2. die Mitglieder über gesellschaftliche und politische Fragen zu informieren und die politische Willensbildung anzuregen,
3. die Mitwirkung der Jungen Union Rostock in den kommunalen Vertretungskörperschaften vorzubereiten und zu unterstützen,
4. die Beschlüsse der Organe des Landesverbandes umzusetzen.

§ 8 ... Organe des Kreisverbandes

Die Organe des Kreisverbandes sind:
1. die Kreismitgliederversammlung,
2. der Kreisvorstand.

§ 9 ... Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen.
(2) Die Kreismitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Bestimmung der Richtlinien für politische Arbeit des Kreisverbandes,
- die Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten des Kreisverbandes,
- die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Kreisvorstandes,
- die Wahl des Kreisvorsitzenden, seiner Stellvertreter, des Kreisschatzmeisters, der weiteren Vorstandsmitglieder, der Rechnungsprüfer sowie der Delegierten zum MV-Rat.
(3)
Die Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand einberufen oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Kreisverbandes dies unter Angabe des Grundes schriftlich beim Kreisvorstand beantragt.

§ 10 ... Kreisvorstand

Zusammensetzung
(1)
Der Kreisvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem Kreisvorsitzenden,
b) dem 1. stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
c) dem Schatzmeister, der zeitgleich 2. stellvertretender Kreisvorsitzender ist,
d) 2 weiteren Mitgliedern als Beisitzer.

Aufgaben
(2)
Der Kreisvorstand führt die Geschäfte und vertritt die Junge Union Rostock nach außen. Er nimmt Stellung zu aktuell-politischen Themen und gesellschaftlichen Fragen. Er ist an die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung gebunden.
(3)
Der Kreisvorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen und auflösen.
(4)
Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal im Monat zusammen.
(5)
Der Kreisvorstand kann Geschäftsführer und Generalsekretäre berufen und abberufen.

§ 11 ... Finanzen

Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Mitglieds- und Sonderbeiträge sowie Spenden aufgebracht. Der Kreisverband entrichtet Beiträge an den Landesverband entsprechend dem Landesstatut. Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbandes müssen für einen Zeitraum von zwei Jahren ohne Inanspruchnahme von Krediten im Gleichgewicht sein. Die Finanzwirtschaft des Kreisverbandes folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung. Der Schatzmeister und der Kreisvorsitzende haben die dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen. Der Haushaltsplan des Kreisverbandes wird vom Kreisschatzmeister und von dem Kreisvorsitzenden aufgestellt und vom Kreisvorstand verabschiedet. Die Durchführung obliegt dem Schatzmeister.

§ 12 ... Ladungsfristen und Antragsberechtigung

(1)
Kreismitgliederversammlungen müssen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform einberufen werden. Außerordentliche Kreismitgliederversammlungen können mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden.
(2)
Anträge zu ordentlichen Kreismitgliederversammlungen müssen eine Woche vor dem Tagungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle schriftlich eingegangen sein.
(3)
Antragsberechtigt sind:
a) der Kreisvorstand,
b) jedes Mitglied des Kreisverbandes.
(4)
Der Kreisvorstand ist mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. In Eilfällen kann er telefonisch oder telegraphisch mit einer Ladungsfrist von mindestens einem Tag einberufen werden. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(5)
Alle Ladungsfristen beginnen mit dem Absendedatum.

§ 13 ... Beschlussfähigkeit

(1)
Die Organe des Kreisverbandes sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind und wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie bleiben beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Kreismitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2)
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.

§ 14 ... Beschlussfassung

(1)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(2)
Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind unbeachtlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 15 ... Durchführung von Wahlen

(1)
Wahlen erfolgen auf ein Jahr. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(2)
Die Wahl des Kreisvorsitzenden, der Stellvertreter und des Schatzmeisters bedarf der Zustimmung von mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3)
Sind zwei oder mehrere Bewerber in einer Wahl zu wählen, so erfolgt die Wahl durch Sammelabstimmung. Jeder Stimmberechtigte hat dann so viele Stimmrechte, wie Bewerber zu wählen sind. Die Bewerber gelten in der Reihenfolge der auf sie vereinigten Stimmen als gewählt.
(4)
Bei Stimmengleichheit oder Nichterreichung der erforderlichen Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(5)
Wahlen werden grundsätzlich geheim durch Stimmzettel vorgenommen. Solange kein Stimmberechtigter widerspricht, ist die Wahl auch durch offene Abstimmung möglich. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2.

§ 16 ... Sitzungsniederschriften

Über Sitzungen wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird vom Protokollführer unterzeichnet.

§ 17 ... Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von einer ordentlichen Kreismitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die vorgesehene Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung vermerkt sein und ihr Wortlaut in der Einladungsfrist den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Satzungsänderungen, die ausschließlich stilistischer oder orthographischer Art sind, können vom Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. In dringlichen Fällen können Satzungsänderungen vom Vorstand auch als Tischvorlage eingebracht werden.

§ 18 ... Widerspruchsfreies Satzungsrecht

In allen Angelegenheiten, die durch vorstehende Satzung nicht geregelt werden, gelten die Bestimmungen der Bundessatzung der Jungen Union Deutschlands und der Landessatzung der Jungen Union Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung.

§ 19 ... Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihren Änderungen am 06.April 2006 in Kraft.



 


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