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Wir über uns
Satzung der Jungen Union Mecklenburg-Vorpommern

§ 1 Name, Ziel, Sitz

 

(1) Der Landesverband der Jungen Union Deutschlands führt den Namen „Junge Union Mecklenburg-Vorpommern“. Er ist ein Zusammen-schluß junger Menschen, welche die Gesellschaft auf der Grundlage der persönlichen Freiheit im christlich-demokratischen Geist mitgestalten wollen.

 

(2) Die Junge Union Mecklenburg-Vorpommern (JU M-V) will mit der CDU partnerschaftlich zusammenarbeiten und ihr kritischer Begleiter sein. Ziel der JU M-V ist es, junge Menschen zu gewinnen, die für die Bundesrepublik Deutschland Verantwortung tragen wollen. Die JU M-V fühlt sich konservativen, humanistischen und christlichen Werten verbunden, und möchte diesen zu mehr Ansehen in der Gesellschaft verhelfen.

 

(3) Sitz der JU M-V ist grundsätzlich die Landeshauptstadt Schwerin. Der Sitz kann auch ein Ort des Kreisverbandes sein, welcher den Landes-vorsitzenden stellt.

 

 

§ 2 Aufgaben des Landesverbandes

 

Der Landesverband hat die Aufgabe

a) für die Ziele der Jungen Union einzutreten und zu werben,

b) die Mitglieder über gesellschaftliche und politische Fragen zu informieren und die politische Willens-bildung anzuregen,

c) die Mitwirkung von Mitgliedern der JU M-V in den demokratischen Vertretungskörperschaften vor-zubereiten und zu unterstützen.

 

 

§ 3 Gesetzliche Vertretung

 

(1)     Ein Verband wird durch den jeweiligen

Vorstand vertreten.

 

(2) Sofern keine Zustimmung durch den Vorstand vorliegt, ist der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied für einmalige Rechtsgeschäfte bis zu einem Wert von 800,- DM verfügungsbefugt. Die Kreissatzung kann dies unterschreiten.

 

 

I.                     Mitgliedschaft, Beendigung, Ausschluß und Beiträge

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied der JU M-V kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Vollendung des 35. Lebensjahres. Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt in der JU M-V, so erlischt die Mitglied­schaft mit Ablauf der Amtsperiode.

 

(2) Die Mitgliedschaft in der JU M-V setzt eine Mitgliedschaft in den Unionsparteien nicht voraus.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Erlöschen, Austritt, Ausschluß oder Tod.

 

(2) Der Austritt ist schriftlich dem Kreisvorstand mit Abgabe des Mitgliedsausweises zu erklären. Er wird mit Zugang bei dem Kreisverband wirksam. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ende des Monates, in welchen die Austrittserklärung bei dem Kreisverband eingeht.

 

(3) Die Mitgliedschaft erlischt auch, wenn ein Mitglied infolge Richterspruches die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzt.

 

(4) Ist ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen mehr als 12 Monate im Rückstand, so kann dies vom zuständigen Kreisvorstand als Erklärung seines Austrittes behandelt werden. Diese Feststellung ist dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen, wobei auf die Möglichkeit des Wiedereintrittes hinzuweisen ist.

 

 

§ 6 Ausschluß

 

(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der JU verstößt und ihr damit Schaden zufügt. Weitere Ausschlußgründe sind die rechtskräftige Verurteilung wegen einer ehrenrührigen, strafbaren Handlung oder die Veruntreuung von Vermögen der JU.

 

(2) Über den Ausschluß entscheidet das Schiedsgericht der JU M-V. Antrag auf Ausschluß kann der für das Mitglied zuständige Kreisvorstand stellen. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(3) Der Ausschluß hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied vor dem Schiedsgericht vorsätzlich die Unwahrheit sagt.

 

(4) Der Betroffene ist zur Sitzung des Schiedsgerichtes zu laden und hat das Recht, sich vor Beschlußfassung - auch schriftlich - zu rechtfertigen. Der schriftlich begründete Antrag ist dem Betroffenen zusammen mit der Ladung mindestens 30 Tage vor der Sitzung durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

 

 

§ 7 Beiträge

 

(1) Der Mindestbeitrag beträgt 1,- DM (0,50 Euro). Das Nähere regelt ein Finanzstatut, das Bestandteil der Satzung wird.

 

(2) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ruht, wenn die Beiträge nicht ordnungsgemäß gezahlt worden sind.

 

 

III.           Organisation des Landesverbandes

 

 

§ 8 Organe des Landesverbandes

 

Organe des Landesverbandes sind

 

a) der Mecklenburg-Vorpommern Tag (M-V Tag),

b) die Mecklenburg-Vorpommern Rat (M-V Rat),

c) der Landesvorstand (Vorstand),

d) das Landesschiedsgericht (Gericht).

 

 

§ 9 Mecklenburg-Vorpommern Tag (M-V Tag)

 

(1) Der M-V Tag ist eine Mitgliederversammlung. Er ist das oberste Organ des Landesverbandes.

 

(2) Der M-V Tag ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Darüber hinaus wenn 1/3 der Kreisverbände oder der M-V Rat die Durchführung unter Angabe von Gründen verlangen. Er wird vom Landesvorstand einberufen.

 

(3) Der M-V Tag beschließt über

 

a) alle das Interesse des Landesverbandes berührenden Angelegenheiten,

b) Entgegennahme der Jahresberichte,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahl des Vorstandes, der zwei Kassenprüfer, der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Deutschlandtag und Deutschlandrat und der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gerichtes,

e) Abwahl des Landesvorstandes und einzelner Mitglieder,

f) Verabschiedung und Änderung der Satzung.

 

(4) Der M-V Tag wählt aus seiner Mitte ein Sitzungspräsidium. Es besteht aus dem Präsidenten des M-V Tages und zwei Beisitzern. Der Präsident leitet mit Unterstützung der Beisitzer den M-V Tag und übt die Ordnungsgewalt aus.

 

(5) Über die Beschlüsse des M-V Tages ist ein Protokoll anzufertigen, welches von einem Beisitzer (Protokollführer) und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist. Den Protokollführer bestimmt der Präsident.

 

 

§ 10 Mecklenburg-Vorpommern Rat (M-V Rat)

 

(1) Der M-V Rat setzt sich aus den Delegierten der Kreisverbände und den gewählten Mitgliedern des Landesvorstandes zusammen. Die Kreisverbände entsenden pro angefangene 25 Mitglieder jeweils einen Delegierten.

 

 (2) Die Kreisvorsitzenden sind ständige Teilnehmer am M-V Rat. Sie haben alle Delegiertenrechte. Sie werden auf die nach Delegiertenschlüssel zu entsendenden Delegiertenplätze des jeweiligen Kreisverbandes angerechnet. Im Ausnahmefall kann sich der Kreisvorsitzende vertreten lassen.

 

(3) Am M-V Rat nehmen als Berater ohne Stimmrecht teil:

a) Bundesvorstandsmitglieder, die Landtags- und Bundestagsabgeordneten sowie die Regierungs-mitglieder, soweit sie der JU M-V angehören,

b) der Vorsitzende der Schüler Union Mecklenburg-Vorpommern.

 

(4) Der M-V Rat beschließt über die grundsätzlichen politischen Fragen zwischen den M-V Tagen.

 

(5) Der M-V Rat wird mindestens drei Mal im Jahr und sonst bei Bedarf, oder wenn 1/3 der Kreisverbände es unter Angabe von Gründen verlangen, durch den Vorstand einberufen.

 

 

§ 11 Landesvorstand (Vorstand)

 

(1) Der Landesvorstand besteht aus

 

a) dem Landesvorsitzenden,

b) zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden,

c) dem Schatzmeister

und

d) fünf Beisitzern.

(2) Der Landesgeschäftsführer und die dem Landesverband angehörenden Bundesvorstands- und Deutschlandratsmitglieder nehmen als Berater ohne Stimmrecht an Sitzungen des Vorstandes teil.

 

(3) Der Vorstand kann Mitglieder des Landesverbandes als Berater ohne Stimmrecht beiziehen.

 

(4) Der Vorstand vertritt die JU M-V nach außen. Er führt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegt insbesondere

 

a) die Durchführung der Beschlüsse des M-V Tages und M-V Rates,

b) die Förderung der Kreisverbände des Landesverbandes,

c) die Aufstellung des Haushaltsplanes,

d) die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter

und

e) die Bestimmung des Landesgeschäftsführers.

 

(5) Der Vorstand soll mindestens zweimal im Quartal einberufen werden. Der Landesvorsitzende muß eine Vorstandssitzung einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes es unter Angabe von Gründen verlangen.

 

(6) Der Vorstand kann durch Beschluß die Wahrnehmung von Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes zuweisen. Die Aufgabenverteilung ist den Mitgliedern des Landesverbandes über die Kreisverbände mitzuteilen.

 

 

§ 12 Landesschiedsgericht (Gericht)

 

(1) Das Gericht ist mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzt. Außerdem sind drei Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende muss zum Richteramt befähigt sein.

Mitglied bzw. Stellvertreter im Gericht kann nicht sein, wer ein anderes Amt in der JU M-V bekleidet.

 

(2) Das Gericht entscheidet bei Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung der Satzung, Ausschlußverfahren und als Berufungsinstanz gegen Rechtsentscheidungen der Gliederung soweit diese Satzung es vorsieht. Eine nochmalige Überprüfung durch das Bundesschiedsgericht findet nicht statt.

 

(3) Ist das Gericht nicht ordnungsgemäß laut Abs. 1 besetzt, so entscheidet das Bundesschiedsgericht an seiner Stelle soweit dies zulässig ist.

 

(4) Im übrigen ist die Parteigerichtsordnung der CDU entsprechend anzuwenden.

 

 

 

 

 

 

§ 13 Gliederung des Landesverbandes

 

(1) Die JU M-V gliedert sich in Kreisverbände. Innerhalb dieser Kreisverbände können Ortsverbände gegründet werden.

 

(2) Die Schüler Union Mecklenburg-Vorpommern ist eine Arbeitsgemeinschaft der JU M-V. Sie kann sich satzungsrechtliche Regelungen geben, welche der Genehmigung des Landesvorstandes der JU M-V bedürfen.

 

 

IV.           Aufgaben und Organisation der Kreis- und Ortsverbände

 

 

§ 14 Kreisverbände

 

(1) Der Kreisverband ist die Untergliederung der JU M-V innerhalb einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises. Zur Gründung sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich.

 

(2) Der Zusammenschluß von Gliederungen mehrerer Verwaltungskreise zu einem Kreisverband bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

 

(3) Der Kreisverband kann sich eine eigene Satzung geben, die den Bestimmung dieser Satzung nicht widersprechen darf. Gibt sich der Kreisverband keine eigene Satzung, so ist diese Satzung entsprechend anzuwenden.

 

 

§ 15 Aufgaben der Kreisverbände

 

Der Kreisverband hat insbesondere die Aufgaben:

 

a) die Werte und Vorstellungen der Jungen Union zu verbreiten und für ihre Ziele zu werben,

b) die Mitglieder über alle politischen Fragen zu unterrichten und die politische Willensbildung anzuregen,

c) die Belange der Jungen Union gegenüber der CDU zu vertreten,

d) die Mitwirkung von Mitgliedern der Jungen Union in kommunalen Vertretungskörperschaften vorzu-bereiten und zu unterstützen,

e) die Beschlüsse der Organe des Landesverbandes durchzuführen,

f) die Arbeit der Ortsverbände zu fördern.

 

 

§ 16 Organe der Kreisverbände

 

Als Organe des Kreisverbandes müssen bestehen

 

a) die Mitgliederversammlung

und

b) der Kreisvorstand.

 

 

§ 17 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Beschlußfassung über alle das Interesse des Kreisverbandes berührende Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

b) Entgegennahme der Jahresberichte,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahl des Kreisvorstandes, der Kassenprüfer und des Delegierten zum M-V Rat,

e) den Erlaß und die Änderung der Kreisverbands-satzung.

 

 

§ 18 Kreisvorstand

 

Der Kreisvorstand wird für die Dauer von höchstens zwei Jahren gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Der Kreisvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Weiterhin berichtet er dem Landesvorstand regelmäßig über alle wesentlichen Vorgänge im Kreisverband.

 

 

§ 19 Ortsverbände

 

(1) Die Mitglieder in einer oder mehreren Ortschaften, in einer oder mehreren Gemeinden oder in einem Stadtteil in einem Kreisverband können einen Ortsverband bilden. Die Mitgliederzahl muß mindestens sieben betragen.

 

(2) Die Gründung eines Ortsverbandes, die Festlegung und Änderung seines Bereiches bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes.

 

(3) Die Aufgaben des Ortsverbandes ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung des § 15 a - e auf den Bereich des Ortsverbandes.

 

 

§ 20 Organe des Ortsverbandes

 

(1) Organe des Ortsverbandes sind

 

a) die Mitgliederversammlung

und

b) der Ortsvorstand.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Sie ist zuständig für

 

a) die Beschlußfassung über alle grundsätzlichen Interessen des Verbandes,

b) die Wahl des Ortsvorstandes und der in überörtliche Organe zu entsendenden Vertreter,

c) die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Ortsvorstandes.

(3) Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei gewählten Mitgliedern. Er führt die laufenden Geschäfte und ist an Beschlüsse der Mitglieder-versammlung gebunden.

 

 

V. Fristen, Beschlüsse, Abstimmungen, Wahlen und Ordnungsmaßnahmen

 

 

§ 21 Antrags- und Ladungsfristen

 

(1) Für den M-V Tag beträgt die Ladungsfrist sechs Wochen, für den M-V Rat zwei Wochen, für den Vorstand eine Woche und für das Gericht vier Wochen.

 

(2) In den Einladungen zum M-V Tag und M-V Rat muß darauf hingewiesen werden, daß die Anträge zur Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung bei dem Landesvorstand eingegangen sein müssen. Der Landesvorstand muß diese in die Tagesordnung aufnehmen, wenn sie von 1/10 der anwesenden Mitglieder bzw. Delegierten unter-zeichnet oder von einem Kreisverband eingebracht sind.

 

(3) Anträge, welche nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen, können durch Beschluß des betreffenden Organes als Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

(4) Die Satzungen der Kreisverbände können für die Mitgliederversammlung andere Fristen vorsehen, die vierzehn Tage für Einladungen und sieben Tage für die Einreichung von Anträgen nicht unterschreiten dürfen.

 

(5) In dringenden Fällen können die jeweiligen Vorstände die Landungsfristen, die jedoch eine Woche nicht unterschreiten dürfen um die Hälfte verkürzen.

 

 

§ 22 Beschlüsse und Abstimmungen

 

(1) Organe sind beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen sind. Vorstände sind nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

(2) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten hierbei als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(3) Für die Annahme oder Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für den Beschluß über die Auflösung eines Verbandes eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

(4) Die Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, daß geheime Abstimmung beantragt oder zwingend vorgeschrieben ist.

 

 

§ 23 Wahlen

 

(1) Wahlen erfolgen auf zwei Jahre, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält.

 

(2) Die Wahl der Vorsitzenden, deren Stellvertreter und der Schatzmeister bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen.

 

(3) Wahlen werden grundsätzlich geheim durch Stimmzettel vorgenommen. Solange kein Stimmberechtigter widerspricht, ist die Wahl auch durch offene Abstimmung möglich. Dies gilt nicht für die Wahl des Vorstandes.

 

 

§ 24 Ordnungsmaßnahmen

 

(1) Durch den zuständigen Vorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung, die Grundsätze oder die Ordnung der JU M-V verstoßen. Ordnungsmaßnahmen sind:

 

a) die Verwarnung,

b) die Enthebung von Ämtern in der JU M-V,

c) die zeitweilige Aberkennung der Befugnis zur Bekleidung von Ämtern in der JU M-V.

 

(2) Die beschlossene Ordnungsmaßnahme muß dem Mitglied bekanntgegeben werden und ist schriftlich zu begründen. Die Bekanntgabe erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes oder durch persönliche Übergabe.

 

(3) Für Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landes- oder Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes nur dieser zuständig.

 

(4) Gegen eine Ordnungsmaßnahme ist innerhalb von einem Monat nach ihrer Bekanntgabe die Berufung vor dem Schiedsgericht zulässig. Weitere Rechtsbehelfe bestehen nicht.

 

 

§ 25 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung auf dem M-V Tag am 22. September 2000 in Güstrow in Kraft.

Die bisherigen Fassungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

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